Offener Brief an Mitglieder des Sächsischen Landtags, Mitglieder des CDU Stadtverbandes, Mitglieder der CDU Fraktion im Stadtrat Limbach-Oberfrohna, an die Ortschaftsräte und Bürgerinnen und Bürger der Stadt und ihrer Ortsteile

Aus Eigenverantwortung wird per Gesetz Entmündigung von Grundbesitzern -das kann und werde ich nicht hinnehmen-.

Zur Sitzung des Sächsischen Landtages wurde das Sächsische Naturschutzgesetz neu gefasst in Bezug auf Baumschutz. Leider ohne vorherige Information unserer Vertreter im Landtag, sodass ich es aus den Medien erfahren habe und mich für diesen Weg entschlossen habe.

Die Baumschutzsatzung war 2011 mit großer Mehrheit im Stadtrat abgeschafft worden, vordem vereinfachte der sächsische Landtag 2010 das sächsische Naturschutzgesetz.

Seitdem haben Grundstückseigentümer mehr Rechte als zuvor. Sie dürfen etwa außerhalb der Vegetationsperiode Bäume auf bebauten Flächen Fällen,wenn diese weniger als einen Meter Stammumfang aufweisen (gemessen in einen Meter Höhe) und nicht gesondert unter Schutz gestellt sind. Bei über einem Meter oder unter Schutz gestellter Bestände muss ein schriftlicher Antrag bei der jeweiligen Verwaltung gestellt werden. Gibt es nach drei Wochen keinen Bescheid gilt der Antrag als Genehmigt. Das Gesetz begrüßte die CDU Fraktion sehr und in 2014 scheiterte die Grüne Fraktion mit ihren Bürgerantrag zur Einführung einer Baumschutzsatzung kläglich, da die dafür nötigen Unterschriften nicht erreicht wurden. In 2017 stellte die Fraktion erneut einen Antrag zur Wiedereinführung einer Baumschutzsatzung, auch dieser wurde mehrheitlich abgelehnt.

Zitat SR Fitzner ( lt. FP vom 11.04.17) Eine Baumschutzsatzung führe zu einer „Entmündigung der Bürger“. Es bestehe die Gefahr, dass keine Bäume mehr gepflanzt werden, wenn man sie später bei Problemen nicht mehr Fällen darf. Mein Parteifreund Jan Hippold bezeichnet eine Baumsatzung als „bürokratisches Monster“(FP 11.04.17) und er verteidigte das mit der FDP 2010 beschlossene Gesetz und sah die Rechte privater Grundstücksbesitzer gestärkt. Auch für uns die CDU Fraktion machte das gestiegene Umweltbewusstsein in der Bevölkerung eine solche Satzung überflüssig. Auch ohne derartige Vorschriften würden die Bürger verantwortungsvoll mit ihren Baum- und Gehölzbestand umgehen. Bis zum heutigen Tag gab es keinerlei massive Abholzungen auf privaten Grundstücken. Und nun die Kehrtwende unserer Regierungspartei auf Druck eines kleinen Koalitionspartners.Was da passiert ist hat mich mächtig schockiert und ich hoffe, dass es nicht die Vorstufe zur Enteignung von privaten Grundbesitzern ist.

Hier noch einige Anmerkungen zum neuen Gesetz:

Diese Änderungen des Naturschutzgesetzes führt nach meiner Erkenntnis zu keinen signifikanten Verbesserungen des Naturschutzes und Baumbestands.

Genehmigungen für die Fällung von Obstbäumen, abgestorbenen Bäumen und ähnliches sowie diesbezüglich beauflagte Ersatzpflanzungen scheinen vielmehr lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu produzieren, ohne zu einem signifikant verbesserten Baum- und Naturschutz zu kommen.

Aus meiner Sicht sind die festgelegten Änderungen weder erforderlich noch geeignet und angemessen. Es gibt bisher keinen Anhalt dafür, dass die Grundstückseigentümer mit der ihnen derzeit obliegenden Entscheidungsgewalt über den betroffenen Baumbestand nicht verantwortungsvoll umgegangen sind, so dass mir die jetzt festgelegte Entmündigung nicht erforderlich wäre. Weder aus dem Koalitionsvertrag noch der Begründung zum Referentenentwurf lassen sich nachweisbare zahlen für einen Rückgang des betroffenen Baumbestandes seit der Änderung des sächsischen Naturschutzgesetzes im Jahr 2010 entnehmen. Nach meiner Kenntnis gibt es keine statistischen Erhebungen zu der Anzahl der unter Punkt 1 genannten Baumbestände. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob und in welchen Umfang es nach der Einführung des Ausnahmetatbestands in Paragraph 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Naturschutzgesetz zu einer nachhaltigen Zunahme von Fällungen gekommen ist.

Insoweit kann nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit eine von der Normierung des Paragraph 19 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Naturschutzgesetz abweichende Regelung zu einem signifikanten Erhalt des diesbezüglichen Baumbestandes führen würde. Es darf daher bezweifelt werden, ob etwaig von der jetzigen Regelung in oben genannten Paragraph abweichende kommunale Regelungen zu einem signifikanten Erhalt dieses Baumbestands führen würde.

Soweit erklärt wird dass Ersatzpflanzungen deutlich über die Hälfte zurück gegangen sind, hat dies nicht zur Folge, dass der Umwelt-und Naturschutz gelitten hätte. Insbesondere führen verpflichtende Ersatzpflanzungen nicht zwingend zur Biotoperhaltung, vorallem nicht für die in Paragraph 19 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 Sächsisches NatSchG benannten Baumarten. Hervorzuheben ist jedoch der erhebliche Rückgang des Verwaltungsaufwands durch den Wegfall von Genehmigungsverfahren seit 2010. Dieser Aufwand wird durch die aktuelle Änderung und damit verbundene Verschärfung des Schutzumfangs gerade nachweisbar wieder Ansteigen und zu wesentlichen -ja dreifachen- Personalkosten führen. Ob dieser Kostenanstieg in einem angemessenen Verhältnis zur Zielstellung steht, muss stark bezweifelt werden. Schließlich steht zu befürchten ,dass eine unterschiedliche kommunale Regelung der Unterschutzstellung des betroffenen Baumbestandes voraussichtlich zu einer massiven Zersplitterung des diesbezüglichen Naturschutzrechts in den unterschiedlichen Gemeindebereichen führt. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Verunsicherung der betroffenen Grundbesitzer, sondern auch zu einer Dezimierung der Entscheidungsfreiheit der Grundstückseigentümer. Zudem würde die angeblich jetzt schon bestehende Unsicherheit in der Rechtsanwendung nur noch erhöht werden.

Dies wäre demzufolge kontraproduktiv. Durch die Gesetzesänderung sollen die Gemeinden drei Wochen mehr Zeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Beseitigung eines mittels Satzung geschützten Landschaftsbestandteil haben. Die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung wird in dem Gesetz nicht erläutert. Das die Behörden derzeit mit der Genehmigung von Fällanträgen in zeitliche Bedrängnis geraten, ist nicht erläutert und auch nicht wahrscheinlich.

Durch die Verdopplung der Bearbeitungszeit von drei auf sechs Wochen wird für die betroffenen Grundstückseigentümer aber die Wartezeit auf eine Entscheidung entsprechend verlängert und damit auch der planerische Aufwand entsprechend deutlich erhöht. Mit den vor 2010 gültigen Baumschutzsatzungen wurden viele schlechte Erfahrungen gemacht. Hier würde zumeist sehr undifferenziert gehandelt. Es war in der Regel egal,ob es um den Baumschutz in Parkanlagen oder kleinen Gärten ging. Wenn den Gemeinden keine Vorgaben gemacht werden, besteht die große Gefahr, dass die Fällung eines einfachen Baumes auf einem kleinen mit einem Eigenheim bebauten Grundstück wieder zu einem“Bürokratiemonster“ für den einzelnen Bürger wird. Auch stehen die damit verbundenen Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen. Laut Gesetz wird mit einer Bearbeitungszeit je Antrag mit 2,5 Stunden und mit einem Stundensatz von 27,43 Euro plus Sachkosten gerechnet.

Ersatzpflanzungen: Stammumfang 12 cm kosten ca.250-400 Euro, 18 cm 1000-1600 Euro und 35 cm ca. 1800-2500 Euro je nach vorgegebene Baumart. Für die Pflege der Ersatzpflanzungen entstehen noch folgende Kosten: 12 cm Stammumfang ca. 325-520 Euro, 18 cm ca. 425-760 Euro und bei 35 cm ca. 2340-3250 Euro. Die Pflanzung selbst mit Dreibock und Griessring ca. 125-250 Euro je nach Stammumfang. Der Freistaat rechnet für seine Anträge mit 89.24 Euro plus 11.81 Euro Sachkosten. Ich will und kann mich mit dieser Entmündigung der Grundbesitzer und Landnutzer nicht abfinden, daher fordere ich unsere Volksvertreter auf schnellstmöglich zu reagieren und dem bewerten Gesetz von 2010 wieder zur Gültigkeit zu verhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Enrico Fitzner

Freund der Grundbesitzer und Landnutzer